Wenn ich keinen Therapieplatz finde…
… habe ich die Möglichkeit des Kostenerstattungsverfahrens
In jedem Bundesland werden nur eine bestimmte Anzahl von Psychotherapeuten für die direkte Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen. Trotzdem sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen jedoch gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine wissenschaftlich fundierte Psychotherapie zu ermöglichen.
Dies ist dann über das „Kostenerstattungsverfahren“ möglich. Krankenkassen sind bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verpflichtet, die entstandenen Kosten einer Therapie auch bei einem nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten zu erstatten (§13, Abs. 3 SGB V).
Gerichte lehnen Wartezeiten auf Behandlungsplätze, die über sechs Wochen hinausgehen, meist als unzumutbar ab, auch sind Ihnen als Patient/in nicht mehr als fünf Anfragen bei Vertragsbehandlern zuzumuten.
Ihre Krankenkasse ist deshalb gesetzlich verpflichtet, entstandene Kosten einer Psychotherapie dann auch bei nicht kassenzugelassenen, approbierten Psychotherapeuten zu erstatten (§13 Abs. 3 SGB V). Dies müssen Sie und Ihr Therapeut vor Therapiebeginn bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Weitere hilfreiche Informationen:
- Patienteninfo: Wenn Sie keinen Therapieplatz finden
- Flyer zum Download: Ratgeber Kostenerstattung (BPtK)
- Ebenfalls nützliche Informationen beinhalten die FAQ zur Kostenerstattung Ratgeber Kostenerstattung (BPtK)