NEU

ist die psychotherapeutische Akutbehandlung als Krisenintervention oder zur Vorbereitung auf eine Psychotherapie bis ein Therapieplatz verfügbar ist.

Eine Akutbehandlung, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Indikationsstellung begonnen wurde, erfüllt nicht den beabsichtigten Zweck.

Zur zeitnahen Entlastung von akuten Symptomen ist eine psychotherapeutische Akutbehandlung auch direkt im Anschluss an die psychotherapeutische Sprechstunde möglich.

Als zeitnahe psychotherapeutische Intervention  dient sie der Erst-Stabilisierung eines Patienten im Sinne einer Krisenintervention. Sie ist auf keinen Fall eine umfassende Bearbeitung einer Problematik wie in einer Psychotherapie.

Vor einer Akutbehandlung sind keine probatorischen Sitzungen notwendig, denn diese gelten als Einleitung einer Psychotherapie.

Bei Bedarf soll eine Akutbehandlung innerhalb von 14 Tagen nach einer Sprechstunde erfolgen. Sie kann maximal 12 Sitzungen (50 Min.) umfassen und muss bei der Krankenkasse nicht beantragt, aber angezeigt werden.

Folgt auf eine Akutbehandlung dann eine Psychotherapie, müssen vorher mindestens zwei probatorische Sitzungen stattfinden und die Stunden der Akutbehandlung werden auf das Therapiekontingent angerechnet.